Inadäquate Leitlinien

 

Grundsätzlich besteht die Gefahr, dass Leitlinien den maßgeblichen, aktuellen ärztlichen Standard nicht wiedergeben und dadurch Arzt wie Patienten fehlleiten. Haftungsmaßstab in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich der sog. „medizinische Standard“, d.h. der medizinische Wissensstand zur Zeit der Behandlung. Dieser kann in Leit- oder Richtlinien (haftungsrechtlich spielt die Begriffswahl keine Rolle!) nur deklaratorisch wiedergegeben, aber nicht konstitutiv begründet werden. Deshalb schützt ein leitliniengetreues Verhalten nicht vor Haftung, wenn "Standards" und Richt-/Leitlinien inhaltlich auseinanderfallen. Da fachliche Standards nicht etwas Gegebenes, Erreichtes und Abgeschlossenes darstellen, sondern entsprechend der wissenschaftlichen Entwicklung fortentwickelt und kontinuierlich angepasst werden müssen, sind auch Leitlinien zeitgebunden und ständig aktualisierungsbedürftig. Dabei müssen bei neuen Erkenntnissen Änderungen auch kurzfristig erfolgen, so dass z.B. der von der AWMF vorgeschlagene Anpassungsrhythmus von „zwei bis drei Jahren“ vor diesem Hintergrund kritisch zu sehen ist.

Beachtet werden muss in jedem Fall, dass "Leitlinien für Ärzte rechtlich nicht bindend sind" und "daher weder haftungsbegründende noch haftungs-befreiende Wirkung" haben, womit der Verstoß gegen sie auch nicht per se die Vermutung sorgfaltswidrigen Handelns begründet.

Daraus folgt für den einzelnen Arzt, dass er stets prüfen muss, ...

  • ob es für den konkreten Fall Leitlinien gibt,
  • ob diese Leitlinien dem medizinischen Standard entsprechen,
  • ob er diesem folgen muss oder ob im konkreten Fall sachliche Gründe oder der Patientenwille für ein abweichendes Vorgehen sprechen und
  • wie er sich im Falle „konkurrierender“ d. h. unterschiedlicher Leitlinien verschiedener Fachgesellschaften verhalten soll.


Wird von den Empfehlungen einer Leitlinie abgewichen, so sollten hierfür rational nachvollziehbare Gründe vorliegen und entsprechend dokumentiert sein, da es im Falle eines Irrtums oder bei nicht überzeugender Begründung für die Abweichung zu Verschiebungen des Haftungsrisikos kommt.

Solange die nötige rasche Erneuerung und Aktualisierung von Leitlinien nicht garantiert ist, ist entsprechend einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg festzustellen, „dass die Leitlinien der AWMF unbeschadet ihrer formalen wissenschaftlichen Fundierung derzeit lediglich Informationscharakter für die Ärzte selbst haben und haben sollen. Einer weitergehenden Bedeutung, etwa als verbindliche Handlungsanleitung für praktizierende Ärzte, steht zumindest derzeit die anhaltende Diskussion sowohl um ihre Legitimität als auch um ihre unterschiedliche Qualität ... und Aktualität entgegen.“